Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Wundnetz Kurpfalz“, nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.”.

(2) Sitz des Vereins ist Wiesloch.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Weitergabe der zeitgemäßen Erkenntnisse der Behandlung von Wunden an die Mitglieder sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung hieraus abgeleiteter Standards in der Behandlung und Pflege von Wundpatienten.

(2) Ziel ist, dadurch die Versorgungslage von Patienten mit chronischen Wunden nachhaltig zu verbessern. Ziel und Zweck des Vereins soll insbesondere erreicht werden durch die Herausgabe regelmäßiger Informationen für die Mitglieder sowie die Initiierung und Förderung eines kontinuierlichen Dialogs mit an der Wundheilung und Wundbehandlung Beteiligten, vor allem betroffenen Patienten sowie deren Angehörigen, Ärzten, Pflegekräften und Pflegeeinrichtungen,
Krankenhäuser und Krankenkassen.

(3) Durch aktive Mitarbeit der Mitglieder an Studien- und Forschungsprojekten soll zudem der weitere Erkenntnisgewinn in der medizinischen Versorgung der Wunden gefördert werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliederzahl und Dauer

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche Person sowie auch eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Es wird unterschieden in:
(a) Aktive (ordentliche) Mitglieder
Dies sind natürliche Personen, die im Bereich der Prävention und/oder Versorgung von Menschen mit Wunden tätig sind.
(b) Fördernde Mitglieder (Absatz 7 und § 14)
(c) Ehrenmitglieder (Absatz 8)

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird beantragt durch das Absenden
(a) eines Online-Formulars auf der Homepage oder
(b) eines schriftlichen Antrages an das Wundnetz Kurpfalz e.V..
Jeder Antragsteller gibt hierbei eine gültige E-Mailadresse an, die überwiegende Kommunikation im Verein erfolgt papierlos, somit per E-Mail oder über die Homepage.

(4) Die Abgabe des Antrags auf ordentliche Mitgliedschaft gilt als vorläufige Aufnahme. Der Antragsteller ist damit der gültigen Satzung und sämtlichen bestehenden Geschäftsordnungendes Vereins unterworfen. Er bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnis der Satzung oder markiert dies entsprechend auf dem Online-Formular. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(5) Über die endgültige Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang Beschwerde beim Vorstand einlegen, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(6) Der Vorstand kann mit einer 2/3-Mehrheit Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder empfehlen. Über eine Ernennung entscheidet auf Antrag des Vorstands die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(7) Fördernde Mitglieder sind Unternehmen, Honoratioren und Förderer, die sich der Grundidee des Vereins verbunden fühlen. Sie entrichten einen jährlichen Beitrag. Die Beitragshöhe wird durch den Vorstand empfohlen, durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen und auf der Homepage ausgewiesen.

(8) Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden, wer sich als Person in besonders herausragender Weise um den Verein, seine Mitglieder und den satzungsgemäßen Zweck verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist auf Lebenszeit. Sie kann nur zurückgezogen werden, wenn das Ehrenmitglied in besonders schwerwiegendem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Eine solche Entscheidung bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Ehrenmitglied ist vor der Entscheidung schriftlich oder persönlich anzuhören.

(9) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Austritt des Mitglieds
Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der Mitgliedschaft müssen der Vereinsausweis und die Mitgliedsurkunde sofort zurückgegeben werden, jede weitere Nutzung sowie die Verwendung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft ist nicht gestattet.
(b) Ausschluss
Ein Mitglied, das in schwerwiegendem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder seinen Mitgliedspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch 2/3-Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Rechtzeitig vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu
hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird wirksam mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes; die Anrufung der Mitgliederversammlung bewirkt keine aufschiebende Wirkung.
(c) mit dem Tod (natürliche Person) bzw. der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds.
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die ordentlichen sowie fördernden Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr der Gründung für das Gründungsjahr und nach dem Jahr der Gründung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Der Beitrag wird u.a. auf der Homepage ausgewiesen und titelt „Beitragsordnung“. Eine Rechnung über den Jahresbeitrag wird schriftlich an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zugestellt. Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Jahresrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Nichtzahlung folgen eine Zahlungserinnerung und eine schriftliche Mahnung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kann das Mitglied gemäß § 5 (9) b
ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist ein verminderter jährlicher Beitrag für natürliche Personen möglich. Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand in jedem Einzelfall. Die Beitragsreduzierung wird befristet ausgesprochen.

(3) Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sowie im begründeten Einzelfall auch Einzelmitglieder können nach Entscheidung des Vorstandes als sogenannte „Kooperationspartner“ befristet oder dauerhaft beitragsfrei gestellt werden.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:
(a) Der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und der jeweils gültigen Vereinsstandards.
(b) Der Beachtung und Förderung des satzungsgemäßen Zwecks sowie der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
(c) Der unverzüglichen Mitteilung aller relevanten Kontaktinformationen sowie etwaigen Änderungen an den Vorstand.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen in:
(a) Der Ausübung eines Stimmrechts
(b) Der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts.
(c) Der Nutzung einer Einrichtung des Vereins im Rahmen dieser Satzung.
(d) Der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

 

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
(a) Vorstand
(b) Mitgliederversammlung

(2) Der Verein wird einen Beirat einrichten (siehe § 12).

(3) Der Verein kann weitere Organe einrichten, wie zum Beispiel einen Verwaltungsrat sowie Rechnungsprüfer.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Mindestens jeweils ein Mitglied des Vorstandes muss eine Pflegefachkraft und ein Arzt sein.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Angestellte des Vereines dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstands sein. Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss insgesamt drei weitere Mitglieder zu bestimmten Aufgaben oder Projekten für jeweils ein Jahr in den Vorstand kooptieren. Sie haben im Gremium beratende Funktion.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der übrige Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie deren Leitung durch den 1. Vorsitzenden oder einen der Stellvertretenden Vorsitzenden.
(c) Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
(d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
(e) Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen

(6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Eintragungen müssen enthalten:
a. Ort und Zeit der Sitzung,
b. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

(7) Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen das Vereinsvermögen nicht überschreiten. Dies gilt auch für die Verursachung von dem Grunde nach erstattungsfähigen Auslagen einzelner Vorstandsmitglieder. Finanzielle Verfügungen sind nur wirksam, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, getätigt bzw. genehmigt sind.

(8) Der Vorstand darf Änderungen, insbesondere redaktionelle Anpassungen, die auf Anregung des Vereinsregisters oder des Finanzamts erfolgen sollten, an der Satzung vornehmen, ohne dass es hierzu einer erneuten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedarf. Die getätigten Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(9) Für die rechtliche Absicherung der Vorstands- und Beiratsmitglieder werden entsprechende, angemessene Versicherungen abgeschlossen, die aus dem Vereinsvermögen heraus bezahlt werden.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

(2) Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
(b) Entgegennahme des Jahresberichtes (Rechenschaftsberichtes) des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsrates, Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
(c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
(e) Änderung der Satzung.
(f) Auflösung des Vereins.
(g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
(h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Für den Fall, dass kein Verwaltungsrat besteht, ist die Mitgliederversammlung ferner zuständig für die Wahl der/des Rechnungsprüfer/s und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jeden Jahres statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Einladung zu weiteren Mitgliederversammlungen und die übrige Kommunikation des Vereins erfolgt im Ermessen des Vorstandes auch per E-Mail.

(6) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zugelassen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren beider Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(8) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

(9) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(10) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

(11) Auf Antrag mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen Vorstandswahlen entgegen der Regelung in § 11 Absatz 16 durch schriftliche geheime Abstimmung.

(12) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur
Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig außer bei Satzungsänderungen oder bei Auflösen des Vereins. Hierauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.

(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht durch Vorlage des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach. Vor Beginn der Abstimmung teilt jeder Vertreter eines aus einer juristischen Person bestehenden Mitgliedes dem Versammlungsleiter Namen und Funktion mit.

(14) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(15) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für dieAuflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.

(16) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Wahlvorschläge für alle Vorstandspositionen müssen samt Einverständniserklärung der Kandidaten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich dem amtierenden Vorstand
zugeleitet werden. Der Eingang wird dem Kandidaten unverzüglich bestätigt. Die aktuellen Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahl im inneren Bereich der Homepage des Vereines zur Einsicht ausgestellt. Die vorgeschlagene Person muss mindestens ein Jahr reguläres Mitglied sein und durch ein weiteres Mitglied schriftlich empfohlen werden.
Die Wahl der Positionen kann in Blockwahl erfolgen. Das Einvernehmen der Mitgliederversammlung wird vor dem ersten Wahlverfahren eingeholt. Sollte die Mitgliederversammlung dagegen stimmen, findet eine Einzelwahl statt. Die Wahl erfolgt durch Handaufheben bei entsprechenden Fragestellungen. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

(17) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird unverzüglich im Mitgliederbereich auf der Homepage veröffentlicht. Es muss enthalten:
(a) Ort und Zeit der Versammlung.
(b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
(c) Zahl der erschienenen Mitglieder.
(d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit.
(e) die Tagesordnung.
(f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-
Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung.
(g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge.
(h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

(18) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 12 Beirat

(1) Der Verein wird einen Beirat einrichten. Dieser hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereinszwecks, insbesondere in fachlichen Fragen zu beraten. Der Beirat umfasst dazu entsprechende Expertinnen und Experten. Der Beirat stellt dem Vorstand seine Erfahrung und Expertise zur Verfügung. Er erarbeitet Vorschläge für Projekte und Strategien. Eine Erweiterung des Teilnehmerkreises zur Erörterung von Schwerpunktthemen ist nach
Abstimmung mit dem Vorstand jederzeit möglich. Der Vollzug und die detaillierte Umsetzung von Konzepten, Projekten und Empfehlungen obliegen dem Vorstand.

(2) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Jedes Mitglied wird auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands für die Dauer von vier Jahren in den Beirat berufen. Eine erneute Zugehörigkeit für weitere vier Jahre ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.

(3) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vereinsvorstand, im Falle seiner Verhinderung von einem der Stellvertretenden Vorsitzenden, sind auch diese beide verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Förderkreis

(1) Die Fördernden Mitglieder bilden zusammen den Förderkreis des Vereins.

(2) Der Förderkreis umfasst jeweils einen Vertreter derjenigen Firmen, Unternehmen, Honoratioren und Förderer, die sich als Fördernde Mitglieder (gemäß § 5 Absätze 2, 7 der Satzung) der Grundidee des Vereins verbunden fühlen. Der Förderkreis kann und soll, Konzepte und Projekte finanziell wie ideell fördern. Die Ergebnisse der Konzepte und Projekte können von den unterstützenden Förderkreisteilnehmern, ausschließlich unter Nennung des Vereins und der projektführenden Institution, zur Veröffentlichung genutzt werden.

(3) Der Förderkreis tagt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal je Geschäftsjahr. Die Vertreter der fördernden Mitglieder wählen aus ihrem Kreis einen Sprecher. Dieser vertritt den Förderkreis nach innen und außen. Der Sprecher vertritt nicht den Verein.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5tel der abgegebenen gültigen Stimmen (siehe § 11 (15)).

(2) Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an eine gemeinnützige Einrichtung, die von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt wird. Dort ist es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst mit Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich der Hospizbewegung.

 

§ 15 Gültigkeit und in Kraft treten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung in Kraft. Sie gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt, das Vereinsregister oder das Finanzamt Änderungen wünschen und diese vollzogen werden oder der Verein aufgelöst wird.